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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss v. - 1 V 48/01 EFG 2002 S. 687

Gesetze: EStG 1999 § 34 Abs. 1 S. 2EStG 1999 § 34 Abs. 2 Nr. 1EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1EStG 2001 § 34 Abs. 3 S. 1EStG 2001 § 52 Abs. 47 StEntlG 1999/2000/2002 Art. 1 Nr. 36 GGArt. 3 Abs. 1 GGArt. 14 Abs. 1 GGArt. 12 Abs. 1 GGArt. 20 Abs. 3 FGO§ 69 Abs. 3 S. 1 FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d. F. des StEntlG 1999/2000/2002

Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1999)

Leitsatz

Die Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung (1/5-Regelung) des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, die für die in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 verwirklichten Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG statt des in den Veranlagungszeiträumen vor 1999 und nach 2000 geltenden halben durchschnittlichen Steuersatzes anzuwendenden ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 687
LAAAB-06243

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.02.2002 - 1 V 48/01

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