Objektive Beweislast; Heilung von Bekanntgabemängeln durch Übersendung einer Bescheidkopie; Wirksamkeit einer Pfändungsverfügung
ohne Leistungsgebot
Leitsatz
1. Die Finanzbehörde trägt die Beweislast für die Tatsachen, welche ihren Anspruch begründen. So auch für die Feststellung
der Person, die eine Lohnsteueranmeldung abgegeben hat, gegen deren Rückstände das FA Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet
hat.
2. Die Übersendung einer Bescheidkopie bewirkt die Heilung eines früheren Bekanntgabemangels. Unerheblich ist, ob die Übersendung
der Kopie durch die Vollstreckungs- oder die Veranlagungsstelle erfolgt, wenn ein fehlender Bekanntgabewille der Behörde nicht
ersichtlich ist.
3. Fehlt im Zeitpunkt des Ergehens einer Pfändungsverfügung das Leistungsgebot, führt dies zu deren Rechtswidrigkeit, nicht
zur Nichtigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 981 QAAAB-06237
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Online-Dokument
FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 03.11.1998 - 1 K 93/94
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