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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 475/00 EFG 2003 S. 849

Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4FGO § 65 Abs. 1EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG 1990 § 11 Abs. 1 S. 1

Auslegung des Klageantrags

Zufließen verdeckter Gewinnausschüttungen bei Minderheitsgesellschaftern

Einkommensteuer 1991 bis 1993

Leitsatz

1. Da Art. 19 Abs. 4 GG auch bei der Handhabung des Prozessrechts durch die Gerichte zu beachten ist, hat das Finanzgericht als einzige Tatsacheninstanz bei der gebotenen Auslegung der Klageschrift alle Hinweise zur Ermittlung des wahren Begehrens des Klägers zur Kenntnis zu nehmen.

2. Voraussetzung der Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen auf der Ebene des Anteilseigners ist, dass diesem Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind. Der Zufluss von Einnahmen darf im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG bei einem Minderheitsgesellschafter nicht fingiert werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 849
IAAAB-06231

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.01.2003 - 1 K 475/00

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