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verdeckter Gewinnausschüttungen bei Minderheitsgesellschaftern
Einkommensteuer 1991 bis 1993
Leitsatz
1. Da
Art. 19 Abs. 4 GG auch
bei der Handhabung des Prozessrechts durch die Gerichte zu beachten ist, hat
das Finanzgericht als einzige Tatsacheninstanz bei der gebotenen Auslegung der
Klageschrift alle Hinweise zur Ermittlung des wahren Begehrens des Klägers
zur Kenntnis zu nehmen.
2. Voraussetzung der Besteuerung
verdeckter Gewinnausschüttungen auf der Ebene des Anteilseigners ist, dass
diesem Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind. Der Zufluss von Einnahmen
darf im Rahmen des
§ 11 Abs. 1 Satz 1
EStG bei einem Minderheitsgesellschafter nicht fingiert
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 849 IAAAB-06231
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.01.2003 - 1 K 475/00
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