Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 1 K 368/99 EFG 2000 S. 1024

Gesetze: ZPO § 227, FGO § 58 Abs 1, FGO § 58 Abs 2, ZPO § 56 Abs 1, FGO § 100 Abs 3 Satz 1, ZPO § 58, FGO § 155

Terminsverlegung bei Erkrankung eines Beteiligten; Prozessfähigkeit eines Beteiligten

Leitsatz

1. Bei Erkrankung eines Beteiligten ist das FG in der Regel zur Aufhebung oder Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung verpflichtet, wenn die Erkrankung durch ein ärztliches Attest belegt wird. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Beteiligte die Terminsverlegung unter Vorlage eines völlig unsubstantiierten ärztlichen Attests beantragt, aus dem keinerlei Diagnose ersichtlich ist und aus dem nicht hervorgeht, ob die Erkrankung des Beteiligten nur vorübergehender Natur oder so dauerhaft ist, dass die Aufhebung des Termins keinen Sinn hätte, weil der Beteiligte auch zu einem neuen Termin nicht erscheinen kann.

2. Die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die Amtsprüfung zwingt das Gericht lediglich dazu, das Vorliegen eines möglichen Mangels auch dann zu berücksichtigen, wenn er von keinem Beteiligten im Wege einer Zulässigkeitsrüge beanstandet wird.

3. Ein vom Amtsgericht in einem Strafverfahren gegen den Beteiligten in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten reicht zur Feststellung der Prozessunfähigkeit (Handlungsunfähigkeit) des Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht aus, wenn es der Gutachter lediglich aufgrund des Inhalts der ihm vorgelegten Strafakten ohne aktive oder passive Mitwirkung des Beteiligten erstellt hat.

4. Unter Berücksichtigung des in § 58 ZPO zum Ausdruck kommenden Schutzgedankens können mögliche verbleibende Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren dann außer Betracht gelassen werden, wenn feststeht, dass es zu keiner Sachentscheidung kommen wird.

5. Der Steuerpflichtige ist bei der Prüfung seiner Handlungsfähigkeit unmittelbar in seiner Person betroffen. Ermittlungen, die in diese Richtung zielen, sind regelmäßig nach Art und Umfang erheblich und die Aufhebung des Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten auch sachdienlich i. S. des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO. Es ist sachgerechter, wenn das FA zunächst originär darüber entscheidet, ob es den Steuerpflichtigen tatsächlich für handlungsunfähig hält.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1024
RAAAB-06228

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 19.04.2000 - 1 K 368/99

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen