Grundsätze über die Anscheinsvollmacht; Zustellung bei Bestellung von mehreren Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
1. Nach den Grundsätzen über die Anscheinsvollmacht gilt auch derjenige als Bevollmächtigter, der ohne Vollmacht wie ein Bevollmächtigter
auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist.
2. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln eines angeblichen Vertreters nicht bzw. nicht nachgewiesenermaßen
kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn ferner die Gegenpartei nach Treu
und Glauben annehmen durfte, der Vertretene billige das Handeln seines Vertreters.
3. Werden mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt, wirkt jede Zustellung an einen von ihnen auch gegen die anderen. Hier:
Wirksame Bekanntgabe eines während des Klageverfahrens geänderten Steuerbescheids, der an eine Steuerberater-Sozietät adressiert
war.
4. Die Bezeichnung als Sozietät ist ohne Belang, da sie in diesem Zusammenhang keine konstitutive Wirkung hervorruft und lediglich
die Adressierung an mehrere Prozessbevollmächtigte umschreibt. Darüberhinaus gilt, dass dann, wenn ein Steuerberater unter
dem Namen mehrerer Steuerberater auftritt, die äußeren Umstände dafür sprechen, dass sein Handeln als solches im eigenen Namen
und zugleich in Vertretung der übrigen Vertretenden zu verstehen und den einzelnen Vertretenden zuzurechnen ist.
Fundstelle(n): HAAAB-06227
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.1999 - 1 K 303/99
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.