Keine Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG für ein wegen unzureichender Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zur Verfügung
gestelltes zinsloses Gesellschafterdarlehen
Leitsatz
Eine nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AStG korrigierbare Geschäftsbeziehung setzt einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch
voraus, private oder im Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorgänge gehören nicht dazu. Dabei können neben der Ausstattung
einer Gesellschaft mit Eigenkapital auch unentgeltliche wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen im Gesellschaftsverhältnis
begründet sein, wenn der Gesellschafter dadurch eine funktionsgerechte Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital
ersetzt. Dies kann der Fall sein, wenn das aus dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen einer geleisteten Sacheinlage
und der Kapitalerhöhung stammende, den Darlehenskonten der Gesellschafter gut geschriebene Kapital, der Gesellschaft
unentgeltlich als Darlehen zur Verfügung gestellt wird, weil die Gesellschaft die Übernahme einer im Ausland ansässigen
KG und deren Fortführung als Zweigniederlassung mit eigenen Mitteln nicht finanzieren kann. Gegen einen Leistungsaustausch
sprechen neben der Zinslosigkeit der Darlehen auch das Fehlen von Darlehensverträgen und von Vereinbarungen zu Sicherheiten,
Laufzeiten und Rückzahlung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 770 Nr. 12 EFG 2002 S. 381 EFG 2002 S. 381 Nr. 7 KÖSDI 2002 S. 13269 Nr. 5 TAAAB-06223
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 04.12.2001 - 1 K 250/99
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