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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 163/01 EFG 2003 S. 178

Gesetze: FGO § 137 S. 3 StVBG FGO § 76 Abs. 3 S. 2FGO § 79b Abs. 3 S. 1 Nr. 1AO 1977 § 364b Abs. 1AO 1977 § 172 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 FGO § 100 Abs. 3

Kostenentscheidung bei Rechtsbehelfsbegründung erst im Klageverfahren nach Verstreichen der durch das Finanzamt gesetzten Ausschlussfrist

Reichweite der Ausschlusswirkung des § 364b AO

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Die Kosten des Verfahrens sind insoweit dem Kläger aufzuerlegen, als das Gericht nach § 76 Abs. 3 FGO Erklärungen und Beweismittel bei seiner Entscheidung berücksichtigt, die das Finanzamt zuvor im Einspruchsverfahren nach § 364b AO rechtmäßig als verspätet zurückgewiesen hat.

2. Besteht im Klageverfahren über die Höhe der festzusetzenden Steuer Einigkeit, so kann und muss das Finanzamt einen Änderungsbescheid erlassen. Die Ausschlusswirkung des § 364b Abs. 2 AO wirkt für das gesamte finanzamtliche Verfahren, sie schränkt jedoch nicht die Befugnis der Finanzämter zur Änderung und Abhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren ein.

3. Entgegen der Auffassung der Referatsleiter Abgabenordnung der Länder provoziert nicht die Abhilfe im gerichtlichen Verfahren Klagen, vielmehr zwingt § 364b AO den im Vorverfahren präkludierten Steuerpflichtigen zur Klageerhebung.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 178
EFG 2003 S. 178 Nr. 3
ZAAAB-06221

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 22.10.2002 - 1 K 163/01

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