Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung
Gegenstand des Verfahrens
Einkommensteuer 1997 und
1998
Leitsatz
1. Ein freiwilliges soziales Jahr
dient nicht als Grundlage für einen Beruf und ist daher keine
Berufsausbildung. Dies ergibt sich schon aus der Systematik des
EStG, das in § 32 Abs. 4 (unter
anderem) die Berufsausbildung und das freiwillige soziale Jahr als alternativ
nebeneinander stehende kindergeldbegründende Tatbestände vorsieht.
2. Fehlt in einem während des
Klageverfahrens vor dem erlassenen Änderungsbescheid die
Belehrung nach
§ 68 Satz 3 FGO,
so wird dieser Änderungsbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens, wenn
der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres die Aufhebung des Bescheides unter
ausdrücklicher Nennung des Datums des Änderungsbescheides beantragt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 927 Nr. 15 EFG 2003 S. 543 EFG 2003 S. 543 Nr. 8 IAAAB-06218
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 03.12.2002 - 1 K 119/00
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