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Sozialversicherung; | Abfindung als verdecktes Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV)
Wird in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich, durch den das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt festgesetzt wird, der später liegt als das tatsächliche Ende der Beschäftigung und Lohnfortzahlung, eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG vereinbart, so ist in dieser Abfindung jedenfalls dann ein (verdecktes) Arbeitsentgelt enthalten, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, den Arbeitnehmer von Rückforderungsansprüchen freizustellen, die die Bundesanstalt für Arbeit haben könnte wegen Leistungen, die sie dem Arbeitnehmer für die Zeit zwischen tatsächlichem Ende der Beschäftigung und vereinbartem Ende des Arbeitsverhältnisses gewährt hat (LSG NRW, Urt. v. - L 16 Kr 97/91).