Keine Haftung der Beteiligten einer Organträger-GbR
für die Umsatzsteuerschulden der Organgesellschaft, die aus deren nach dem
Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der
Organgesellschaft und der Anordnung der Sicherungssequestration getätigten
Umsätzen resultieren; Beendigung einer Organschaft durch die Anordnung
einer bloßen Sicherungssequestration
Leitsatz
1. Ein Organschaftsverhältnis
zwischen einer GbR als Organträgerin und einer GmbH als Organgesellschaft,
bei der die Gesellschafter der Organträger-GbR Geschäftsführer
und Gesellschafter der Organgesellschaft sind, endet bereits mit der dem Antrag
der GmbH auf Eröffnung des Konkursverfahrens folgenden Anordnung einer
bloßen Sicherungssequestration, verbunden mit einem allgemeinen
Veräußerungs- und Verfügungsverbot, da dem Sequester eine
Stellung zukommt, die eine vom Willen der Organträgergesellschaft
getragene Willensbildung bei der Organgesellschaft nicht mehr zulässt
(entgegen , BFH/NV BFH/R 1997, 398).
2. Die Beteiligten der
Organträger-GbR haften nach §§ 421, 427 BGB für die
Umsatzsteuerschulden der Organgesellschaft, die aus bis zur Anordnung der
Sicherungssequestration - der Beendigung des Organschaftsverhältnisses -
getätigten Umsätzen resultieren. Dies gilt auch für die
Umsatzsteuer, die aufgrund des Ablaufs des Voranmeldungszeitraums erst nach dem
Ende der Organschaft entsteht.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1174 Nr. 21 EFG 2001 S. 931 BAAAB-06187
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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 22.02.2001 - 14 K 269/97
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