Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung als
vorweggenommene Betriebsausgaben eines Angestellten eines
Steuerberatungsbüros; Sonderausgabenabzug bei Ausbildungsdarlehen
Leitsatz
1. Ein im Streitjahr in einem Steuerberatungsbüro angestellter
Diplom-Kaufmann, der mit der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung
begonnen, diese zwei Jahre später abgelegt und sich drei Jahre später
selbständig gemacht hat, kann im Hinblick auf diese künftige
selbständigen Einkünfte im Streitjahr noch keine vorweggenommenen
Werbungskosten geltend machen, wenn keine objektiv nachprüfbaren
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger bereits im Streitjahr
endgültig den Entschluss gefasst hatte, später eine eigene Kanzlei zu
eröffnen.
2. Davon abgesehen setzt die geltend gemachte Einlage bisher für
die Erzielung von Überschusseinkünften genutzter geringwertiger
Wirtschaftsgüter in einen bestehenden oder zumindest in Gründung
befindlichen Betrieb eine eindeutige nach Außen dokumentierte
Einlagehandlung voraus.
3. Werden Ausbildungskosten i.S. von § 10 Abs.1 Nr.7 EStG mit
Darlehensmitteln finanziert, sind die Dalehenszinsen, nicht aber die
Darlehenstilgung als Sonderausgaben abzugsfähig; Voraussetzung ist aber,
dass die Verwendung des Darlehens für Ausbildungszwecke konkret
nachgewiesen wird (hier: keine Anerkennung eines kurz vor Studienende laut
Darlehensvertrag für "Möbelkauf" aufgenommenen
Kredits).
Tatbestand
Fundstelle(n): YAAAB-06175
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.11.1999 - 14 K 174/94
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