Sonderausgabenabzug bei Abweichung von den im Vermögensübergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgesehenen
Leistungen
Leitsatz
1. Im Falle der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind die vom Übernehmer erbrachten Versorgungsleistungen
nur dann gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Übernehmer die zugesagten Versorgungsleistungen
aus dem übergebenen Vermögen erwirtschaften kann.
2. Räumt der Vermögensübernehmer wegen der im Zeitpunkt des Vermögensübergabevertrages nicht absehbaren Umständen der Vermögensübergeberin
nunmehr ein Wohnrecht statt -wie vereinbart- an dem ihm übertragenen Grundstück an einem gemieteten Grundstück ein, kann der
Mietwert dieser Räume als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzugsfähig sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1066 OAAAB-06174
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.07.2000 - 14 K 173/97
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