Zugehörigkeit eines mit Reihenhäusern bebauten,
vormals als Bauhof genutzten Grund und Bodens zum Umlaufvermögen eines
Straßenbauunternehmens
Zulässigkeit der Bildung einer
Rücklage nach
§ 6b EStG
für den aus der Veräußerung der Reihenhäuser erzielten
Gewinn
Gewerbesteuer-Meßbetrag 1988
Leitsatz
Wird an der Baureifmachung des bisher
als Bauhof genutzten Grundstücks eines Straßenbauunternehmens durch
die Übernahme des Planungsaufwands und dem Tragen der
Erschließungskosten aktiv mitgewirkt und lassen sich zumindest bedingte
Veräußerungsabsichten des mit Reihenhäusern zu bebauenden
Grundstücks absehen, ist das Grundstück nunmehr dem
Umlaufvermögen zuzuordnen, so dass für den durch die
Veräußerung der Reihenhäuser erzielten Gewinn keine
Rücklage nach
§ 6b EStG
gebildet werden kann.
Fundstelle(n): FAAAB-06164
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 29.04.1999 - 14 K 109/95
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