Geltung der Prozessvollmacht des einen Ehegatten für den anderen Ehegatten im Klageverfahren wegen Einkommensteuer
zusammenveranlagte Ehegatten keine notwendige Streitgenossenschaft
Leitsatz
1. Lassen sich Ehegatten im finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheid durch
einen Bevollmächtigten vertreten, werden sie unter Setzung einer Ausschlussfrist zur Vollmachtsvorlage aufgefordert
und reicht daraufhin nur der Ehemann fristgerecht eine Vollmacht ein, ist die Klage der Ehefrau wegen Fehlens einer
Sachentscheidungsvoraussetzung unzulässig. Denn Vollmacht des Ehemannes hat nicht gemäß § 1357 BGB auch als Vollmacht
der Ehefrau zu gelten. Die Prozessführung fällt nicht in den Rahmen der sog. Schlüsselgewalt. Zudem wird durch diese
Regelung das prozessuale Erfordernis der Vollmachtsvorlage nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht berührt.
2. Gegen einen Bescheid zur Zusammenveranglung von Eheleuten kann jeder Ehegatte unabhängig vom anderen vorgehen. Bei
einer Klage beider Ehegatten liegt nur eine subjektive Klaghäufung ohne Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung
vor.
Fundstelle(n): QAAAB-06156
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.10.2000 - 13 K 41/00
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