Erweiterung des Prüfungszeitraums wegen zu erwartender
„nicht unerheblicher Steuernachforderungen”
Bekanntgabe der erweiternden Prüfungsanordnung erst bei
Prüfungsbeginn
Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Anordnung einer Außenprüfung für das Jahr 1991
Leitsatz
1. Das FA hat den
Prüfungszeitraum für eine Außenprüfung zulässig wegen
zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen –§ 4 Abs.
2 Satz 2 BpO(St) vom , BStBl I. 1978, 195– erweitert, wenn bis
zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung über die
Erweiterungs-Prüfungsanordnung vom Prüfer erhebliche
Gewinnerhöhungen aus ungeklärten Geldzuflüssen im
ursprünglichen Prüfungszeitraum festgestellt worden sind und dies
auch im erweiteren Prüfungszeitraum zu erwarten war, also mehr
Umstände für als gegen erhebliche Steuernachforderungen sprachen.
2. Die Erweiterung des
Prüfungszeitraums ist in diesem Fall auch dann zulässig, wenn sie
Veranlagungszeiträume betrifft, für die die reguläre
vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, wenn aber dem
Verdacht einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung
nachgegangen werden soll.
3. Eine erweiternde oder
ergänzende Prüfungsanordnung muss anders als eine erstmalige
Prüfungsanordnung nicht angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn
bekanntgegeben werden, sondern sie kann mit dem tatsächlichen
Prüfungsbeginn für die zusätzlichen Jahre zusammenfallen, wenn
hinsichtlich des Rechtsgrundes und des Prüfers keine Abweichung von der
ersten Prüfungsanordnung feststellbar ist und zudem der Ablauf der
Festsetzungsfrist droht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 433 EFG 2003 S. 433 Nr. 7 INF 2003 S. 161 Nr. 5 ZAAAB-06140
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 05.12.2002 - 13 K 128/00
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.