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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 72/01 EFG 2002 S. 401

Gesetze: EStG § 17, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2

Verzicht eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters bei Veräußerung der GmbH-Anteile auf Pensionszusage gegen Abfindung

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Auch wenn der Verzicht eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers bei Veräußerung der GmbH-Anteile auf seine erdiente Pensionszusage gegen eine Einmalzahlung die Anteilsveräußerung begünstigt oder gar erst ermöglicht hat, stellt die Leistung für den konkreten Verzicht nicht einen Teil des Entgelts für die Übertragung der Anteile, sondern eine Gegenleistung für den Pensionsverzicht dar.

2. Die Steuerermäßigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ist nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann. Eine derartige Zwangssituation liegt nicht vor, wenn ohne den Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Pensionzusage ein Verkauf der GmbH-Anteile nicht zustande gekommen wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 368 Nr. 6
EFG 2002 S. 401
EFG 2002 S. 401 Nr. 7
ZAAAB-06127

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 17.09.2001 - 12 K 72/01

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