Beweislast der beruflichen Veranlassung gemischter Aufwendungen;
Betriebsausgaben- bzw. Werbungskotenabzug von pauschal geltendgemachten
Kleinbeträgen
Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger, der
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben geltend macht, die erfahrungsgemäß im Rahmen der
Lebensführung verwendet werden (hier: CD¿s, Kleidung, Besuch von
Museen, Besorgungsfahrten, Parkgebühren, Trinkgelder usw.) trägt die
objektive Beweislast der tatsächlichen beruflichen oder betrieblichen
Verwendung der Wirtschaftsgüter.
2. Der Werbungskosten- bzw.
Betriebsausgabenabzug von geschätzten, insbesondere kleineren Ausgaben
setzt voraus, dass dies Fälle betrifft, in denen der Anlass des Aufwands
zwar plausibel erläutert wird, das Ausstellen oder Sammeln von Belegen
aber nicht möglich oder nicht üblich ist, weil dies in keinem
Verhältnis zur Geringfügigkeit des Betrages stehen würde
(Ausführungen zur Erstellung von Eigenbelegen).
Fundstelle(n): VAAAB-06124
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 08.11.2000 - 12 K 47/99
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