Klageschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch den Prozessbevollmächtigten
Leitsatz
1. Eine Klage im Sinne des § 40 FGO ist ein formalisiertes, mit der erforderlichen Bestimmtheit vorgebrachtes Verlangen des
Rechtssuchenden nach gerichtlichem Rechtsschutz in Form eines Urteils oder Gerichtsbescheids.
2. Ein Angehöriger der steuer- und rechtsberatenden Berufe muss Fristsachen bei jeder im Zusammenhang mit einer fristwahrenden
Prozesshandlung erfolgten Vorlage selbst im Auge behalten und darf sich auf das Handeln seines Personals und auf eine eventuelle
Erinnerung durch sein Personal nicht verlassen.
3. Verschuldet im Sinne des § 56 Abs. 1 FGO ist eine Fristversäumnis bereits bei leichter Fahrlässigkeit.
4. Ein Prozessbevollmächtigter hat zumindest fahrlässig gehandelt, wenn er eine wichtige Fristsache im wesentlichen einem
Mitarbeiter übertragen hatte, der nach eigener Erkenntnis aufgrund einer dauerhaften Erkrankung in seiner Konzentrationsfähigkeit
behindert war. Gerade von diesem Mitarbeiter bearbeitete Fristsachen hätte der Prozessbevollmächtigte mit größter Vorsicht
persönlich prüfen müssen.
Fundstelle(n): KAAAB-06119
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 07.04.2000 - 12 K 426/99
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