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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 196/00 EFG 2002 S. 536

Gesetze: EStG 1999 § 34 Abs. 2 Nr. 2EStG 1999 § 34 Abs. 1EStG § 24 Nr. 1 Buchst a StEntlG 1999/2000/2002 Art. 1 Nr. 36

Kein halber Steuersatz mehr auf 1998 vereinbarte, aber erst 1999 ausbezahlte Entlassungsentschädigung

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

Hat ein Arbeitnehmer bereits 1998 mit seinem Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung vereinbart, endet das Arbeitsverhältnis aber erst im Jahr 1999 und fließt auch die Abfindung erst im Jahr 1999, so hat der Arbeitnehmer nicht etwa aus Vertrauensschutzgründen oder nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Anwendung des ”halben” Steuersatzes nach § 34 EStG in der bis 1998 gültigen Fassung, sondern es kommt § 34 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (”Fünftelung”) zur Anwendung; hier: keine verfassungswidrige Rückwirkung des neuen § 34 EStG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 536
EFG 2002 S. 536 Nr. 9
YAAAB-06094

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 09.07.2001 - 12 K 196/00

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