Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen der Änderung eines Feststellungsbescheides wegen neuer Tatsachen; Ergehen eines Änderungsbescheides
ohne Hinweis auf die zugrundeliegende Änderungsvorschrift; Berichtigung wegen Vergessens des Vorbehaltsvermerks
Leitsatz
1. Steuerpflichtige können sich nicht auf den der Änderung eines Feststellungsbescheides wegen des Bekanntwerdens neuer Tatsachen
entgegenstehenden Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn einer geringfügigen Verletzung der Ermittlungspflicht des FA,
ein stark ins Gewicht fallender Verstoß des Steuerpflichtigen, den steuerlich relevanten Sachverhalt richtig und vollständig
zu deklarieren, gegenübersteht (hier: Unklarheiten bezüglich der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung).
2. Fehlt in einem geänderten Feststellungsbescheid der Hinweis auf die der Änderung zugrundeliegende Rechtsnorm, hat dies
keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass ein Änderungsbescheid im maßgebenden Zeitpunkt durch einen Änderungstatbestand
materiell gedeckt wird.
3. Vermerkt die zuständige Sachbearbeiterin des FA im Rahmen der Erstellung eines Feststellungsbescheides auf der Anlage V
"VdN wegen Einnahmen", ohne das der Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, erfolgte die unterbliebene
Hinzufügung der Nebenbestimmung des § 164 Abs. 1 AO 1977 offenbar aufgrund mechanischen Versehens, so dass der Bescheid nach
§ 129 AO 1977 berichtigt werden kann.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1364 TAAAB-06087
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.07.2000 - 12 K 154/99
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