Mitgliedsbeiträge zum VDI als Werbungkosten oder als Spenden
Einkommensteuer 1998
Leitsätze
Der Verband deutscher Ingenieure (VDI) betreibt eine echte Interessenvertretung für seine Mitglieder und ist daher ein Berufsverband,
mit der Folge, dass die Mitgliedsbeiträge nicht als im Rahmen der Sonderausgaben abziehbare Spenden, sondern als Werbungskosten
zu qualifizieren sind (gegen ). Das gilt auch dann, wenn sich die Aufwendungen
bei den Werbungskosten mangels Erreichens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nicht steuerlich auswirken.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Fundstelle(n): FAAAB-06083
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 22.02.2002 - 12 K 119/01
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