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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 119/01

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, EStG § 10b Abs. 1

Mitgliedsbeiträge zum VDI als Werbungkosten oder als Spenden

Einkommensteuer 1998

Leitsätze

Der Verband deutscher Ingenieure (VDI) betreibt eine echte Interessenvertretung für seine Mitglieder und ist daher ein Berufsverband, mit der Folge, dass die Mitgliedsbeiträge nicht als im Rahmen der Sonderausgaben abziehbare Spenden, sondern als Werbungskosten zu qualifizieren sind (gegen ). Das gilt auch dann, wenn sich die Aufwendungen bei den Werbungskosten mangels Erreichens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nicht steuerlich auswirken.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Fundstelle(n):
FAAAB-06083

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 22.02.2002 - 12 K 119/01

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