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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG  v. - 12 K 111/00 EFG 2001 S. 360

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 3, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Entgelt für die Vermietung eines Büroraumes an den Arbeitgeber als Arbeitslohn

Leitsatz

1. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann sich das pauschal vereinbarte Entgelt, das ein Arbeitnehmer für die Überlassung eines Büroraumes an seinen Arbeitgeber von diesem erhält, als pauschale, dem Lohnsteuerabzug unterliegende Aufwandsentschädigung für den Einsatz der eigenen Räume für Zwecke des Arbeitgebers darstellen.

2. Erst wenn ein für Geschäftsräume üblicher Mietvertrag vorliegt, kann geprüft werden, ob wegen der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG die Mieteinkünfte zu Arbeitslohn führen oder eigenständige Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind (Ausführungen zu den üblichen Vertragsbedingungen für die Überlassung von Geschäftsräumen).

3. Sind die Ehegatten hingegen gemeinsam Miteigentümer des an den Arbeitgeber des einen Ehegatten vermieteten Büroraumes, so erzielt der Nicht-Arbeitnehmer-Ehegatte mit dem Anteil am Mietzins, der auf seinen Miteigenumsanteil entfällt, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt auch, wenn er alleiniger Eigentümer des vermieteten Raumes ist.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 360
LAAAB-06081

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG v. 12.07.2000 - 12 K 111/00

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