Entgelt für die Vermietung eines Büroraumes an den
Arbeitgeber als Arbeitslohn
Leitsatz
1. Bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise kann sich das pauschal vereinbarte Entgelt, das ein
Arbeitnehmer für die Überlassung eines Büroraumes an seinen
Arbeitgeber von diesem erhält, als pauschale, dem Lohnsteuerabzug
unterliegende Aufwandsentschädigung für den Einsatz der eigenen
Räume für Zwecke des Arbeitgebers darstellen.
2. Erst wenn ein für
Geschäftsräume üblicher Mietvertrag vorliegt, kann geprüft
werden, ob wegen der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG die
Mieteinkünfte zu Arbeitslohn führen oder eigenständige
Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind (Ausführungen
zu den üblichen Vertragsbedingungen für die Überlassung von
Geschäftsräumen).
3. Sind die Ehegatten hingegen
gemeinsam Miteigentümer des an den Arbeitgeber des einen Ehegatten
vermieteten Büroraumes, so erzielt der Nicht-Arbeitnehmer-Ehegatte mit dem
Anteil am Mietzins, der auf seinen Miteigenumsanteil entfällt,
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies gilt auch, wenn er
alleiniger Eigentümer des vermieteten Raumes ist.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 360 LAAAB-06081
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Online-Dokument
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG v. 12.07.2000 - 12 K 111/00
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