Einreihung eines
Multi-Vitamin-Präparats in die Kombinierte Nomenklatur
Leitsatz
1. Pharmazeutische Erzeugnisse im
Sinne der Pos. 3004 KN sind Arzneiwaren zu therapeutischen oder
prophylaktischen Zwecken. Für die Einreihung in die KN kommt es auf
objektive Merkmale und Eigenschaften der Ware an; es reicht nicht aus, dass
einer Ware eine prophylaktische oder therapeutische Wirkung lediglich
zugeschrieben wird. Erforderlich ist, dass die zur Verhütung oder
Behandlung bestimmter Krankheiten eingesetzten Wirkstoffe in der Ware in einer
Weise und Menge vorhanden sind, die über das für die Ernährung
notwendige oder üblicherweise empfohlene Maß deutlich hinausgehen,
und die der Mensch in dieser Dosierung nicht selbst erzeugen kann.
2. Nicht zu den Arzneimitteln
gehören Ergänzungslebensmittel, also Erzeugnisse, die Vitamine und
Mineralsalze enthalten und zur Erhaltung der Gesundheit oder des Wohlbefindens
dienen, sofern sie keine Angaben über die Verhütung oder Behandlung
von Krankheiten enthalten.
3. Ein Multivitaminpräparat, das
nach dem Beipackzettel Mangelerscheinungen (Rachitis) vorbeugt, ist nicht unter
die Pos. 3004 KN einzureihen, denn Mangelerscheinungen sind keine Krankheiten.
Es besteht daher kein Anspruch auf Produktionserstattung hinsichtlich des bei
der Herstellung eines solchen Tonikums im Sinne des Kap. 22 KN verwendeten
Zuckers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAB-06075
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 24.09.2002 - 11 K 54/98
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