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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 195/98 EFG 2003 S. 1128

Gesetze: UStG 1991 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1991 § 15 Abs. 2, UStG 1991 § 3 Abs. 1, UStG 1991 § 3 Abs. 9, UStG 1991 § 1 Abs. 1

Übertragung der Nutzungsbefugnis an einem Gebäude als steuerbare Leistung

Vorsteuerabzug

Erstmalige Verwendung

Unentgeltliche Leistungen keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG

Umsatzsteuer 1992

Leitsatz

1. Die (entgeltliche) Übertragung der Nutzungsbefugnis an einem Betriebsgebäude durch eine GmbH an eine GbR ist keine steuerbare Leistung, wenn die GmbH auch nach der ”Übertragung” das Objekt wie zuvor uneingeschränkt weiter nutzt und sie – und nicht die GbR – weiterhin die Stellung eines Unterpächters innehat. Ein Leistungsaustausch zwischen GmbH und GbR hat insoweit nicht stattgefunden, denn die GbR hat keine Leistung für ihr Unternehmen bezogen. Sie ist nicht zum Vorsteuerabzug aus der in Rechnung gestellten und gezahlten ”Gegenleistung” berechtigt.

2. Die Verwendung eines Wirtschaftsguts kann nur dann nicht als für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug maßgebliche erstmalige Verwendung angesehen werden, wenn sie kurzfristig und außerplanmäßig vor Beginn der eigentlich geplanten Verwendung stattfindet.

3. Unentgeltliche Leistungen, die zu unternehmerischen Zwecken getätigt werden, sollen die Ausgangsumsätze des Unternehmers fördern. Sie sind selbst keine Umsätze im Sinne des§ 1 Abs. 1 UStG. Vorbezüge, die gegenständlich in diese unentgeltlichen Leistugen eingehen, sind deshalb wirtschaftlich den Ausgangsumsätzen zuzurechnen und werden im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG für diese verwendet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1128
EFG 2003 S. 1128 Nr. 15
INF 2003 S. 531 Nr. 14
VAAAB-06069

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.11.2002 - 11 K 195/98

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