Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1987
und 1988)
Leitsatz
1. Bei einer nach
übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 138 Abs. 1 FGO
zu treffenden Kostenentscheidung sind bei der Bestimmung des mutmaßlichen
Ausgangs des Verfahrens neben dem Sach- und Streitstand auch andere Gründe
zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für das
Veranlassungsprinzip, wonach auch Erwägungen darüber angestellt
werden können, ob bei vernünftiger Abwägung der
Verhältnisse Anlass zur Anrufung des Gerichts gegeben waren.
2. Entscheidet das FA beim Erlass der
Einspruchsentscheidung ohne Angabe von Gründen nicht über den
gleichzeitig mit der Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung, kann die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 4 Satz
2 Nr. 1 FGO direkt beim Gericht beantragt werden. Das gilt auch, wenn zusammen
mit der ablehnenden Einspruchsentscheidung mitgeteilt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nicht
(mehr) vorliegen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1052 EFG 2002 S. 1052 Nr. 16 TAAAB-06061
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.04.2002 - 10 V 50/01
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.