Leichtfertige Steuerverkürzung durch Ausstellung einer
Scheinrechung unter Ausweis von Umsatzsteuer über eine nicht erfolgte
Lieferung
Leitsatz
Eine leichtfertige
Steuerverkürzung i.S. des § 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 AO 1977
setzt die Erfüllung eines objektiven und subjektiven Tatbestandes voraus.
Der objektive Tatbestand ist u.a. dann gegeben, wenn der Täter die
Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in
Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Der subjektive
Tatbestand setzt voraus, dass der Täter leichtfertig handelte.
Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er
nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen
Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm
hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung
eintreten wird. Hier: leichtfertige Steuerverkürzung durch Ausstellung
einer Scheinrechung unter Ausweis von Umsatzsteuer über eine nicht
erfolgte Lieferung und Nichtansatz des nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldeten
Steuerbetrags in der Umsatzsteuererklärung durch den
Geschäftsführer einer GmbH.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1416 IAAAB-06056
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg v. 18.04.2001 - 10 K 302/98
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