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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG  v. - 10 K 276/98 EFG 2001 S. 936

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. b UStG 1993 § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 Buchst. aAO 1977 § 65 Nr. 2AO 1977 § 65 Nr. 3AO 1977 § 57 Abs. 2AO 1977 § 58 Nr. 3

Steuerfreiheit der Leistungen von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege nur bei unmittelbarer Erbringung an den nach der Satzung zu unterstützenden Personenkreis; Treuhand- und Buchstelle eines Wohlfahrtsverbandes kein Zweckbetrieb

Leitsatz

1. Leistungen, die die Treuhand- und Buchstelle eines gemeinnützigen Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege gegenüber ihren gemeinnützigen Mitgliedsverbänden erbringt, sind nicht nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. b UStG steuerfrei, denn sie werden nicht unmittelbar an die nach der Satzung zu unterstützenden hilfsbedürftigen Personen erbracht.

2. Die von der Treuhand- und Buchstelle getätigten Umsätze sind auch nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, da die Treuhand- und Buchstelle kein Zweckbetrieb ist. Der satzungsmäßige Zweck - Unterstützung von Menschen in Not - kann nicht nur durch sie erreicht werden und die Treuhand- und Buchstellte beeinflusst - ohne das dies unentbehrlich wäre - den Wettbewerb.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 936
EAAAB-06053

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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG v. 10.01.2001 - 10 K 276/98

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