Steuerfreiheit der Leistungen von Einrichtungen der
Wohlfahrtspflege nur bei unmittelbarer Erbringung an den nach der Satzung zu
unterstützenden Personenkreis; Treuhand- und Buchstelle eines
Wohlfahrtsverbandes kein Zweckbetrieb
Leitsatz
1. Leistungen, die die Treuhand- und
Buchstelle eines gemeinnützigen Spitzenverbands der freien
Wohlfahrtspflege gegenüber ihren gemeinnützigen
Mitgliedsverbänden erbringt, sind nicht nach § 4 Nr. 18 Satz 1
Buchst. b UStG steuerfrei, denn sie werden nicht unmittelbar an die nach der
Satzung zu unterstützenden hilfsbedürftigen Personen erbracht.
2. Die von der Treuhand- und
Buchstelle getätigten Umsätze sind auch nicht nach § 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, da die Treuhand-
und Buchstelle kein Zweckbetrieb ist. Der satzungsmäßige Zweck -
Unterstützung von Menschen in Not - kann nicht nur durch sie erreicht
werden und die Treuhand- und Buchstellte beeinflusst - ohne das dies
unentbehrlich wäre - den Wettbewerb.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 936 EAAAB-06053
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Online-Dokument
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG v. 10.01.2001 - 10 K 276/98
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