Lohnaufwendungen für eine Sekretärin, die sowohl
für ein Einzelunternehmen als auch für die GmbH des
Einzelunternehmers tätig ist
Leitsatz
Ist eine Sekretärin sowohl
für ein Einzelunternehmen tätig als auch für eine GmbH, deren
Alleingesellschafter der Einzelunternehmer ist, und hat der Einzelunternehmer
die Lohnaufwendungen für die Sekretärin seiner GmbH nicht anteilig in
Rechnung gestellt, können die auf die GmbH entfallenden Lohnkosten
Betriebsausgaben sein, wenn die GmbH-Anteile sich im Betriebsvermögen
befinden, oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
sein, die die Beteiligung des Gesellschafters der GmbH stärken, wenn die
Anteile sich im Privatvermögen befinden.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1421 KAAAB-06051
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 29.03.2001 - 10 K 235/98
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