Kein Werbungskostenabzug für leerstehende Wohnung bei parallel geschalteten Verkaufs- und Vermietungsanzeigen
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine zu Beginn des Veranlagungszeitraums bereits seit 9 Monaten leerstehende Wohnung sind, wenn der Eigentümer
zu diesem Zeitpunkt entschlossen ist, sie alternativ entweder zu verkaufen oder zu vermieten und er dementsprechend parallele
Vekaufs- und Vermietungsanzeigen geschaltet hat, mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als Werbungskosten abziehbar.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung in einem späteren Zeitraum für kurze Zeit vermietet war.
Fundstelle(n): DB 2001 S. 897 Nr. 17 DStRE 2001 S. 358 Nr. 7 EFG 2001 S. 427 DAAAB-06049