Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines
Vertriebsleiters einer Versicherungsgesellschaft
Aussetzung des
Verfahrens wegen eines beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens
Einkommensteuer 1998
Leitsatz
1. Bei einem im Bereich Maklerservice
tätigen Vertriebsleiter einer Versicherungsgesellschaft, bei dem der
Schwerpunkt der Tätigkeit in qualitativer und auch in zeitlicher Hinsicht
ganz eindeutig im Außendienst liegt, bildet das häusliche
Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit.
2. Das Merkmal der Nutzung eines
Arbeitzimmers zu mehr als 50 v. H. der gesamten beruflichen Tätigkeit
bestimmt sich nach dem zeitlichen Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers.
3. Eine Aussetzung des Verfahrens ist
zwar geboten, wenn ein nicht als (offensichtlich) aussichtslos erscheinendes
Musterverfahren beim anhängig ist, dessen Gegenstand die
Verfassungsmäßigkeit einer im Streitfall entscheidungserheblichen
gesetzlichen Regelung ist. Steht jedoch die Verfassungsmäßigkeit der
Auslegung und Anwendung an sich verfassungsmäßiger Normen in Frage,
ist eine Aussetzung der Verfahrens nicht geboten.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1440 EFG 2002 S. 1440 Nr. 22 LAAAB-06042
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 06.06.2002 - 10 K 168/00
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