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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 92/98

Gesetze: AO 1977 § 5, AO 1977 § 126 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 126 Abs. 2, AO 1977 § 152, FGO § 46 Abs. 1

Heilung eines Formmangels in Einspruchsentscheidung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage

Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1993

Leitsätze

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum der Kläger zu 42 v.H. und der Beklagte zu 58 v.H., die danach entstandenen Kosten trägt der Kläger.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Formmängel i.S. von § 126 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO 1977 können durch eine Einspruchsentscheidung auch dann noch geheilt werden, wenn der Einspruchsführer zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben hat (hier: Nachholung einer ausreichenden Begründung zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags als einer Ermessensentscheidung).

Fundstelle(n):
EAAAB-06014

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.11.1999 - 4 K 92/98

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