Heilung eines Formmangels in Einspruchsentscheidung nach Einlegung einer Untätigkeitsklage
Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1993
Leitsätze
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum der Kläger zu 42 v.H. und der Beklagte zu 58 v.H., die danach entstandenen
Kosten trägt der Kläger.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Formmängel i.S. von § 126 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO 1977 können durch eine Einspruchsentscheidung auch dann noch geheilt werden,
wenn der Einspruchsführer zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben hat (hier: Nachholung einer ausreichenden Begründung zur Festsetzung
eines Verspätungszuschlags als einer Ermessensentscheidung).
Fundstelle(n): EAAAB-06014
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.11.1999 - 4 K 92/98
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.