Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zivilrecht; | Vorlage von Vertragsurkunden durch die Gegenpartei (§ 810 BGB)
Der Berechtigte, der wegen des Verlustes seiner Vertragsurkunde über das Bestehen oder den Umfang seines Rechtes im ungewissen ist, kann nach Treu und Glauben vom Verpflichteten Auskunft über den Vertragsinhalt und Einsicht in dessen Vertragsunterlagen verlangen, wenn dies dem Verpflichteten unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, möglich ist. Dieses Recht beschränkt sich nicht auf den Fall, daß dem Berechtigten das Vertragsexemplar ohne sein Verschulden abhanden gekommen ist (). Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Ausforschung, wonach derjenige sich nicht auf schutzwürdige Interessen berufen kann, der sich durch die Urkundeneinsicht erst Unterlagen für seine Rechtsverfolgung beschaffen will (vgl. BGH, WM 1962, 706; WM 1971, 565).