Anforderungen an die Erkennbarkeit einer mit dem Steuerbescheid
verbundenen abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Einkommensteuer 1993
Leitsatz
1. Wird eine niedrigere Festsetzung
der Steuer aus Billigkeitsgründen (§ 163
AO) mit dem Steuerfestsetzungsverfahren verbunden, muss im
Wege der Auslegung klar erkennbar sein, ob und in welchem Umfang vom Ansatz
gesetzlicher Steuern abgewichen worden ist.
2. Dazu muss in den
Erläuterungen zum Steuerbescheid zum Ausdruck kommen, dass die Steuer aus
Billigkeitsgründen niedriger festgesetzt worden ist, und es muss der
Umfang des Erlasses ersichtlich sein, mithin die Höhe der Steuer ohne
Erlass und nach Erlass.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 338 JAAAB-05999
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.1999 - 5 K 118/99
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