Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines nichtselbständig tätigen Unternehmensberaters
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
Bei der Auslegung des Begriffs ”Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung” i. S. des § 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 6 b Satz 3 HS 2 EStG ist bei einem Steuerpflichtigen, der nicht nur zu Hause, sondern auch außerhalb tätig ist, darauf
abzustellen, wo er nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls die nach allgemeiner Verkehrsanschauung für seinen Beruf
wesentlichen Kerntätigkeiten tatsächlich vornimmt, d. h. ob sich diese nach Art und Zeitaufwand im häuslichen Arbeitsbereich
als dem Zentrum seiner beruflichen Betätigung focusieren (Anschluss an das ; EFG
2001, 1031). Hinsichtlich der Art der Betätigung kommt es auf die für die Berufsausübung prägenden Aufgaben an, die ganz überwiegend
bis fast ausschließlich im häuslichen Büro erledigt werden müssen. Beim Zeitfaktor genügt – wie hier – eine im Arbeitszimmer
geleistete Arbeitszeit von 60 v.H. den Anforderungen an eine hinreichend intensive Nutzung, da dieser Nutzungsumfang eine
dauerhafte, nachhaltige und kontinuierliche Tätigkeit im häuslichen Arbeitsraum darstellt.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1229 Nr. 20 AAAAB-05989
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 30.01.2002 - 5 K 112/01
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