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FG Münster Urteil v. - 2 K 4635/02 E EFG 2003 S. 1719

Gesetze: EStG § 4 Abs 3, EStG § 7g, EStG § 7g Abs 5, EStG § 7g Abs 6, EStG § 4

Einkünfteermittlung:

Gewinnermittlung/Ansparabschreibung

Leitsatz

1. Bei Auflösung einer Ansparrücklage ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in welchem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr in dem die Rücklage bestand, um 6% des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen.

2. Der Wortlaut der Vorschrift sieht für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht die Möglichkeit der Zuschlagsvermeidung durch freiwillige unterjährige Auflösung der Rücklage vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1719
EFG 2003 S. 1719 Nr. 23
AAAAB-05963

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FG Münster, Urteil v. 24.06.2003 - 2 K 4635/02 E

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