Kostenerstattung einschließlich oder ohne Umsatzsteuer
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom
Leitsätze
Nach § 155 FGO i.V. mit § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers,
dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Geltend gemachte Umsatzsteuerbeträge bleiben nur dann unberücksichtigt,
wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Antragsteller zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre
oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen zweifelsfrei ergäbe.
Wendet sich die Klägerin gegen die Verrechnung von Einkommensteuerschulden ihres Ehemannes mit eigenen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen,
so ist zweifelsfrei, dass für die entsprechenden Aufwendungen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Insoweit kommt es auf die Erklärung
der Klägerin, sie werde die Umsatzsteuerbeträge nicht zum Vorsteuerabzug nutzen, nicht an.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom wird dahingehend abgeändert, dass die vom Beklagten zu erstattenden Aufwendungen
die Umsatzsteuer nicht einschließen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar.
Fundstelle(n): PAAAB-05958
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 10.11.2003 - 1 S 195/03
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