Nutzung einer teils beruflich, teils privat genutzten Wohnung
”zu eigenen Wohnzwecken”
Eigenheimzulage ab
1996
Leitsätze
1. Eine teils beruflich als
Arbeitsstätte, teils privat genutzte Wohnung wird nur dann i.S. von
§ 4 EigZulG auf
Dauer ”zu eigenen Wohnzwecken genutzt”, wenn die Verwendung der
für beide Nutzungszwecke geeigneten Räume (Küchen- und
Sanitärräume) durch die private Wohnnutzung geprägt wird (vgl.
umfangreiche Rspr.-Nachweise zum Begriff der ”Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken”).
2. Hat eine Pharmareferentin in drei
Kilometer Entfernung vom Familienwohnsitz aus beruflicher Notwendigkeit eine
überwiegend beruflich genutzte (u.a. für erheblichen beruflichen
Publikumsverkehr, als Lager- und Arbeitsstätte), 93 qm große
Eigentumswohnung gekauft und wird die Verwendung dieser Wohnung nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse von der beruflichen Nutzung dominiert, so
steht der Klägerin mangels einer auf Dauer angelegten ”Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken” für den zu Wohnzwecken genutzten Teil der
Wohnung nicht die Eigenheimzulage zu.
Die Klage wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des
Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1762 EFG 2003 S. 1762 Nr. 24 HAAAB-05952
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 24.09.2003 - 1 K 62/02
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