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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 127/01

Gesetze: EigZulG § 6 Abs. 1, EigZulG § 6 Abs. 2, EigZulG § 7, EigZulG § 15 Abs. 1, EStG 1997 § 26 Abs. 1, AO 1977 § 163, GG Art. 3

Objektverbrauch bei Miteigentum des tödlich verunglückten Ehegatten am Erstobjekt

Eigenheimzulage 2000 bis 2007

Leitsätze

1. Nach dem Tod des Ehegatten wird der zurückbleibende Ehegatte hinsichtlich des Objektverbrauchs wie alle anderen nichtverheirateten Steuerpflichtigen gestellt. Sein Miteigentumsanteil an der vormaligen Ehewohnung lebt als gesondert begünstigtes Wohneigentum ebenso wieder auf wie die Beschränkung auf nur ein begünstigtes Objekt. Denn es wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG nicht zu vereinbaren, einen nunmehr wieder alleinstehenden Ehegatten im Vergleich zu anderen alleinstehenden Steuerpflichtigen nur deswegen durch die unbeschränkte Förderung eines Zweitobjektes steuerlich stärker zu begünstigen, weil er einmal verheiratet war.

2. Die Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten ist bei der Festsetzung der Eigenheimzulage ausgeschlossen.

3. Kann der zurückbleibende Ehegatte von der Möglichkeit, den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten noch während des Vorliegens der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG hinzuzuerwerben, wegen des Unfalltods des anderen Ehegatten keinen Gebrauch machen, und nimmt er auch die Möglichkeit des Erhalts der vollen Förderung für die vormalige Ehewohnung nach dem Erbfall nicht in Anspruch, so kann eine später zwecks Eigennutzung erworbene Wohnung nur noch als Folgeobjekt begünstigt sein. Der Förderzeitraum des Folgeobjekts ist um die bereits für das Erstobjekt verbrauchten Jahre zu kürzen.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Fundstelle(n):
WAAAB-05947

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FG des Saarlandes, Urteil v. 24.09.2003 - 1 K 127/01

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