Der Verwertung des nach der
Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführten
Aktivvermögens steht ein Verwertungshindernis entgegen, soweit es sich
hierbei um Räumlichkeiten handelt, die in das private Wohnhaus des
Steuerpflichtigen und seiner Familie integriert sind. Die fortbestehende
betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen ist somit insoweit zu bejahen. Die
für die Verbindlichkeiten gezahlten Schuldzinsen stellen daher in
Höhe des Bruchteils nachträgliche Betriebsausgaben dar, der dem
Anteil der Räumlichkeiten an dem gesamten Teilwert der ins
Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter entspricht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1322 Nr. 22 EFG 2004 S. 16 Nr. 8 EFG 2004 S. 27 EFG 2004 S. 27 Nr. 1 INF 2003 S. 926 Nr. 24 KÖSDI 2004 S. 14049 Nr. 2 MAAAB-05946
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.09.2003 - 2 K 225/01
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