Grundsatz von Treu und Glauben bezieht sich nur auf das konkrete
Steuerschuldverhältnis
Einkommensteuer 1997 und
1998
Leitsatz
1. Der Grundsatz von Treu und Glauben
setzt im Steuerrecht das Bestehen eines konkreten
Steuerschuldverhältnisses voraus. Danach kann nur eine Zusage der
zuständigen Behörde gegenüber dem Steuerpflichtigen eine
Bindungswirkung nach Treu und Glauben entfalten.
2. Teilt das zuständige
Lagefinanzamt einem Bauträger den Bodenwert eines Grundstücks mit, so
kommt dieser Angabe keine Bindungswirkung nach Treu und Glauben gegenüber
dem für die Einkommensteuerveranlagung des Erwerbers des auf dem
Grundstück errichteten Gebäudes zuständigen Wohnsitzfinanzamt im
Hinblick auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Gebäude-AfA zu.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1754 EFG 2003 S. 1754 Nr. 24 YAAAB-05942
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.09.2003 - 2 K 102/00
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