Begründung und ”rechtzeitige” Bekanntgabe der
Prüfungsanordnung
Prüfungsanordnung
Leitsatz
1. Es bedarf regelmäßig
keiner besonderen Rechtfertigung in der Prüfungsanordnung, weshalb zur
Aufklärung eine Prüfung an Amtsstelle nicht ausreicht, sondern eine
Außenprüfung notwendig ist.
2. Die gemäß
§ 197 Abs. 1 S. 1
AO vorgeschriebene angemessene Frist zwischen Bekanntgabe
der Prüfungsanordnung und voraussichtlichem Prüfungsbeginn kann sich
verkürzen, wenn im Zusammenhang mit der vorherigen (fern-)mündlichen
Ankündigung der Außenprüfung auch der voraussichtliche
Prüfungsbeginn festgesetzt und insoweit die angemessene Frist zwischen
Bekanntgabe (der Festsetzung des Prüfungsbeginns) und voraussichtlichem
Prüfungsbeginn eingehalten wird. Der Schutzzweck des
§ 197 Abs. 1 Satz 1
AO – dass nämlich dem Steuerpflichtigen und
seinem Berater ermöglicht werden soll, sich auf die Prüfung
vorzubereiten – entfaltet sich auch durch die telefonische Mitteilung des
voraussichtlichen Prüfungsbeginns, so dass unter diesen Umständen
eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erst wenige Tage vor dem
vorgesehenen Prüfungsbeginn unschädlich ist.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 13 EFG 2004 S. 13 Nr. 1 OAAAB-05941
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.09.2003 - 10 K 175/03
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