Mündliche Bekanntgabe des Beginns einer
Außenprüfung
Fortsetzungsfeststellungsklage bei
Anfechtung der Festlegung des Prüfungsbeginns
Festlegung
des Prüfungsbeginns
Leitsatz
1. Die Festlegung des
Prüfungsbeginns ist ein von der Prüfungsanordnung zu unterscheidender
selbständiger Verwaltungsakt. Bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben
genügt es, wenn der Prüfer 14 Tage vorher mündlich oder
telefonisch an den Steuerpflichtigen herantritt und diesem den ins Auge
gefassten Prüfungsbeginn mitteilt. Es genügt auch, wenn die
Bekanntgabe an eine Person erfolgt, die nach der Verkehrsanschauung als zum
Empfangsboten bestellt angesehen werden kann (hier: telefonische Mitteilung an
die Bürokraft des selbst nicht anwesenden, für den Steuerpflichtigen
empfangsbevollmächtigten Steuerberaters).
2. In Fällen, bei denen die
Außenprüfung im Anschluss an die Anfechtung der Festlegung des
Prüfungsbegins tatsächlich nicht zu dem streitigen Termin
stattfindet, ist ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse für eine
Fortsetzungsfeststellungsklage gegeben, wenn von der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Verwaltungsakts die Entscheidung abhängt, ob der Ablauf
der Verjährungsfrist nach
§ 171 Abs. 4 AO
1977 gehemmt worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 15 EFG 2004 S. 15 Nr. 1 INF 2003 S. 923 Nr. 24 EAAAB-05940
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.09.2003 - 10 K 134/03
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