Vollziehung durch Aufrechnung seitens des Finanzamts
Zuordnung der einem Landwirt für die Aufgabe des Besitzes
gepachteter Anbauflächen gezahlten
”Pachtaufhebungsentschädigung” zu den Betriebseinnahmen
Aussetzung der Vollziehung
Einkommensteuer
1998
Leitsatz
1. Die Aufrechnung seitens des
Finanzamts mit dem Steuerpflichtigen anderweitig zustehenden
Steuererstattungsansprüchen stellt eine Vollziehung des angefochtenen
Steuerbescheids dar.
2.
§ 24 EStG
erweitert nicht die Einkommensteuerpflicht, sondern ergänzt lediglich die
Einkünftetatbestände der §§ 2, 13–23
EStG, deren Voraussetzungen ihrerseits
ebenfalls vorliegen müssen. Die einem bilanzierenden Landwirt gezahlte
Entschädigung muss zu einer erfolgswirksamen Betriebsvermögensmehrung
im Sinne des
§ 4 Abs. 1 EStG
führen, um im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als
steuerpflichtige Einnahme behandelt werden zu können.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob
eine ”Pachtaufhebungsentschädigung”, die ein Landwirt von
der Bundesstraßenverwaltung für die vorzeitige Aufgabe des Besitzes
an gepachteten Anbauflächen erhalten hat, bereits demjenigen
Veranlagungszeitraum als Betriebseinnahme zuzuordnen ist, in dem die
maßgebliche Besitzüberlassungsvereinbarung geschlossen wurde, wenn
die Regelungen der Entschädigungsverpflichtung erst in einem späteren
Veranlagungszeitraum erfolgt sind.
4. Bei summarischer Prüfung ist
davon auszugehen, dass es sich bei der Pachtaufhebungsentschädigung um
eine tarifbegünstigte Entschädigung im Sinne des
§ 34 Abs. 2 Nr. 2
EStG handelt, da sie die dem Landwirt während der
vertragsmäßigen Restlaufzeit des Pachtverhältnisses entgehenden
Einnahmen aus der Bewirtschaftung der gepachteten Anbauflächen ausgleichen
soll, und die Flächen für hoheitliche Zwecke (Straßenbau) in
Anspruch genommen worden sind.
Fundstelle(n): XAAAB-05938
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 10.09.2003 - 2 V 137/02
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