1. Aufwendungen einer Sekretärin
für die Teilnahme an Kursen zur Ausbildung zum sog. nlp
(Neuro-Linguistisches Programmieren) Resonanz Practitioner können wegen
des Abzugsverbots für gemischte Aufwendungen auch im Hinblick auf die
angestrebte Tätigkeit als Einkäuferin jedenfalls dann nicht als
Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abgezogen
werden, wenn die Kurse nicht berufsspezifisch ausgerichtet sind und der
Teilnehmerkreis ganz unterschiedliche Berufsgruppen umfasst, also nicht homogen
ist.
2. Es kommt auch mangels eines
hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs
der Aufwendungen kein Abzug als vorweggenommene Betriebsausgaben in Betracht,
wenn die Klägerin erst später im Klageverfahren, nach Teilnahme an
weiteren nlp-Kursen, vorträgt, eine selbständige Berufstätigkeit
als Coach oder Trainer im Rahmen von nlp-Kursen anzustreben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1774 EFG 2003 S. 1774 Nr. 24 NAAAB-05937
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.09.2003 - 10 K 217/00
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