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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 217/00 EFG 2003 S. 1774

Gesetze: EStG § 12 Nr. 1 S. 2 EStG § 4 Abs. 4EStG § 9 Abs. 1 S. 1

nlp-Kurse einer Sekretärin

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Aufwendungen einer Sekretärin für die Teilnahme an Kursen zur Ausbildung zum sog. nlp (Neuro-Linguistisches Programmieren) Resonanz Practitioner können wegen des Abzugsverbots für gemischte Aufwendungen auch im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit als Einkäuferin jedenfalls dann nicht als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abgezogen werden, wenn die Kurse nicht berufsspezifisch ausgerichtet sind und der Teilnehmerkreis ganz unterschiedliche Berufsgruppen umfasst, also nicht homogen ist.

2. Es kommt auch mangels eines hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Aufwendungen kein Abzug als vorweggenommene Betriebsausgaben in Betracht, wenn die Klägerin erst später im Klageverfahren, nach Teilnahme an weiteren nlp-Kursen, vorträgt, eine selbständige Berufstätigkeit als Coach oder Trainer im Rahmen von nlp-Kursen anzustreben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1774
EFG 2003 S. 1774 Nr. 24
NAAAB-05937

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 04.09.2003 - 10 K 217/00

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