Kein Verzicht auf für das Erstobjekt festgesetzte
Eigenheimzulage zwecks Erhalt der (höheren) Förderung für in
räumlichem Zusammenhang stehenden Zweitobjekts
Eigenheimzulage 2000 ff
Leitsatz
1. Voraussetzung der Aufhebung oder
Änderung eines Steuerbescheides nach
§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
AO ist auch bei Zustimmung des Steuerpflichtigen die
Rechtswidrigkeit des Bescheides.
2. Im Gegensatz zu der im Rahmen der
Einkommensteuerfestsezung in Anspruch genommenen Förderung nach
§ 10e EStG, die
zwingend an den Veranlagungszeitraum gebunden ist, wird die Eigenheimzulage
für alle Jahre des Förderzeitraums festgesetzt. Die Bestandskraft des
Bescheides über Eigenheimzulage erstreckt sich auf den gesamten
Förderzeitraum. Der Steuerpflichtige hat daher nicht die Möglichkeit,
auf eine für das Erstobjekt rechtmäßig und bestandskräftig
festgesetzte Eigenheimzulage zu verzichten, um stattdessen die wahrend der
Überschneidung der Förderzeiträume wegen des räumlichen
Zusammenhangs entfallende Förderung für einen später errichteten
Anbau in Anspruch nehmen zu können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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