Keine Offenbare Unrichtigkeit bei ungeprüfter
Übernahme der Angaben aus der Steuererklärung
Wiedereinsetzung
Leitsatz
1. Fehler in der Steuererklärung
rechtfertigen, abgesehen von Fällen der Selbstveranlagung, für sich
allein keine Berichtigung nach
§ 129 AO, weil
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht für Versehen des
Steuerpflichtigen gilt.
2. Eine Berichtigung des
Steuerbescheides nach
§ 129 AO kommt
nicht in Betracht, wenn das Finanzamt Angaben ohne
Plausibilitätsprüfung aus der Steuererklärung übernommen
hat, die Eintragungen in der Steuererklärung für das Finanzamt nicht
ohne weiteres als falsch und für den Steuerpflichtigen nachteilig
erkennbar waren und somit eine rein mechanische Übernahme offensichtlich
unzutreffender Angaben auszuschließen ist.
3. Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist nicht zu gewähren, wenn aus Sicht des Finanzamts keine
Abweichung von der Steuererklärung vorgelegen hat und demzufolge ein
besonderer Hinweis unterblieben ist, jedoch angesichts der ausführlichen
Darstellung der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen im Bescheid nicht davon
ausgegangen werden kann, dass ein unterbliebener Hinweis ursächlich
für das Versäumen der Einspruchsfrist gewesen wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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