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BAG 12.06.1992 GS 1/89

Arbeitnehmerhaftung; | Vorlage an den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur gefahrgeneigten Arbeit

Der Große Senat des BAG hat mit Entscheidung v. 12. 6. 1992 - GS 1/89 auf den Anrufungsbeschluß des (BAGE 63, 120) die Auffassung vertreten, daß an der Gefahrgeneigtheit der Arbeit als Voraussetzung einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nicht festgehalten werden sollte. Er ist der Ansicht, daß bei der Haftung des Arbeitnehmers für dem Arbeitgeber zugefügte Schäden innerhalb betrieblicher Tätigkeit die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses und Wertungen des Grundgesetzes berücksichtigt werden müssen. Bei der Haftung für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Ausführung betrieblicher Verrichtungen zugefügt hat, sei deshalb ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall gefahrgeneigte Arbeit vorli...

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