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FG München Urteil v. - 4 K 1388/02 EFG 2004 S. 129

Gesetze: ErbStG 1997 § 13a Abs. 4, ErbStG 1997 § 12 Abs. 5, EStG 1997 § 6b, EStG 1997 § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 15 Abs. 3

Rücklage nach § 6b EStG allein kein bei der Erbschaftsteuer begünstigtes Betriebsvermögen

Erbschaftsteuer

Leitsatz

1. Zweck der Begünstigung nach § 13a ErbStG ist es, die Existenz von Betrieben zu schützen. Die Fortführung des Betriebs soll durch die Erbschaftsteuer nicht gefährdet werden.

2. Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. Diese Begriffe sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen abzugrenzen. Andere Teilübertragungen oder die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigt. Hierunter fällt auch die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG, die aus dem Verkauf einer Beteiligung resultiert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1465 Nr. 24
EFG 2004 S. 129
EFG 2004 S. 129 Nr. 2
FR 2004 S. 823 Nr. 14
QAAAB-05923

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FG München, Urteil v. 30.07.2003 - 4 K 1388/02

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