Rücklage nach
§ 6b EStG allein
kein bei der Erbschaftsteuer begünstigtes Betriebsvermögen
Erbschaftsteuer
Leitsatz
1. Zweck der Begünstigung nach
§ 13a ErbStG ist
es, die Existenz von Betrieben zu schützen. Die Fortführung des
Betriebs soll durch die Erbschaftsteuer nicht gefährdet werden.
2. Das Betriebsvermögen muss im
Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs
oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber
übergehen. Diese Begriffe sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen
abzugrenzen. Andere Teilübertragungen oder die Übertragung einzelner
Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigt. Hierunter fällt auch die
Übertragung einer Rücklage nach
§ 6b EStG, die
aus dem Verkauf einer Beteiligung resultiert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1465 Nr. 24 EFG 2004 S. 129 EFG 2004 S. 129 Nr. 2 FR 2004 S. 823 Nr. 14 QAAAB-05923
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