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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 736/01

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 174 Abs. 4, AO 1977 § 174 Abs. 5, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 171 Abs. 10

Keine Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids nach § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1 AO bei geänderter Auslegung eines Testaments durch das Beschwerdegericht im Erbscheinverfahren

Erbschaftsteuer

Leitsatz

1. Ein Erbschein entfaltet ebenso wie eine dessen Inhalt abändernde Entscheidung des Beschwerdegerichts im Erbscheinverfahren, anders als ein zivilrechtliches Urteil, keine Bindung in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht. Die Finanzbehörden und die Finanzgerichte sind, sofern Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Erbscheins erkennbar sind, berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht – insbesondere durch Auslegung des Testamentes – selbst zu ermitteln. Entsprechendes gilt hinsichtlich eines im Erbscheinverfahren ergangenen Beschlusses eines Beschwerdegerichts, durch den das Amtsgericht als Nachlassgericht zur Einziehung eines Erbscheins angewiesen wird.

2. Bei der Frage, ob die im Erbschein zum Ausdruck gekommene Wertung des Amtsgerichts richtig ist, handelt es sich nicht um eine Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO, sondern um eine aus den vorhandenen Tatsachen – insbesondere dem Testament – zu ziehende juristische Schlussfolgerung.

3. Mit der geänderten Auslegung eines Testamentes durch das Beschwerdegericht im Erbscheinverfahren ist kein Sachverhalt anders gestaltet worden i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, sondern vielmehr die durch die testamentarische Verfügung festgelegte Erbfolge rechtlich anders als zuvor durch das Amtsgericht als Nachlassgericht bewertet worden.

4. Eine Bescheidänderung nach § 174 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AO setzt u.a. voraus, dass diese von dem Begünstigten beantragt worden ist.

Fundstelle(n):
WAAAB-05921

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Sächsisches FG, Urteil v. 18.07.2003 - 2 K 736/01

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