Investitionszulage für Regalwände und
Schrankwände in einer Apotheke
Investitionszulage
1997
Leitsatz
1. Nach dem
InvZulG begünstigt ist die Anschaffung
oder Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter. Der Begriff des beweglichen
Wirtschaftsguts bestimmt sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen,
die ihrerseits Rückgriff auf die Regelungen des bürgerlichen Rechts
nehmen.
2. Handelt es sich bei in eine
Apotheke eingebauten Schrankwänden und Regalwänden um wesentliche
Gebäudebestandteile, so besteht kein Anspruch auf Investitionszulage
für die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten
3. Ausführungen zu der Frage,
weshalb die Regalwände und Schrankwände hier nicht als
Scheinbestandteile des Gebäudes oder als Betriebsvorrichtungen, sondern
als – unbewegliche – wesentliche Gebäudebestandteile anzusehen
sind.
Fundstelle(n): FAAAB-05918
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.07.2003 - 1 K 386/99
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